Tritt ein Angestellter im Außenverhältnis wie ein Geschäftsführer auf und vermittelt damit den Eindruck, die Geschicke des Unternehmens zu lenken, so trifft ihn als faktischen Geschäftsführer ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko.

Das Oberlandesgericht München bestätigt mit seinem Urteil vom 17. Juli 2019 die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des sog. faktischen Geschäftsführers.

In dem vom Oberlandesgericht München zu entscheidenden Fall ist der Beklagte Angestellter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. In den Monaten vor Insolvenzeröffnung leistete der Beklagte im Namen der zum damaligen Zeitpunkt bereits zahlungsunfähigen und überschuldeten Gesellschaft Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 426.367,68. Der klagende Insolvenzverwalter begehrte nunmehr in dem beim Oberlandesgericht München geführten Rechtsstreit vom Beklagten Schadensersatz gem. § 64 GmbHG sowie gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a InsO analog. Der Kläger begründet dies damit, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum im Außenverhältnis als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft aufgetreten sei und über zentrale Steuerungsgewalt in allen Bereichen der Gesellschaft verfügt habe.

Das Oberlandesgericht München wies die Ansprüche des Klägers zurück, weil es der Klägerseite nicht gelungen sei, die faktische Geschäftsführerstellung des Beklagten substantiiert darzulegen. Für die Beantwortung der Frage, nach welchen Maßstäben jemand als faktisches Organmitglied zu behandeln ist, komme es auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens im Außenverhältnis an. Hierbei müsse der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung nicht völlig verdrängen. Auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien abstellend, liege eine faktische Geschäftsführung dann vor, wenn der Handelnde die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis in einer die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägenden Weise maßgeblich in die Hand genommen habe.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 17. Juli 2019, Az. 7 U 2463/18