Die formalen Anforderungen an einen Teilgewinnabführungsvertrag mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft richten sich nach der Eingriffsintensität in die Zuständigkeitskompetenz und das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu befinden, ob für einen Teilgewinnabführungsvertrag, der lediglich die Abführung von 20 % der Gewinne vorsah, die formalen Anforderungen der im Einzelfall entsprechende Anwendung findenden aktienrechtlichen Regelungen für Gewinnabführungsverträge (§§ 291 ff. AktG) gelten.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft keinen besonderen Wirksamkeitsanforderungen unterliegen, sofern sie keine satzungsüberlagernde Wirkung haben.

Eine solche Wirkung verneinte der Bundesgerichtshof für den Fall, dass nur 20 % des Gewinns abgeführt werden sollen. Weder seien (sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt) besondere Anforderungen an die zugrundeliegenden Gesellschafterbeschlüsse zu stellen, noch sei für die Wirksamkeit des Teilgewinnabführungsvertrags die Eintragung im Handelsregister erforderlich.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2019, Az. II ZR 175/18