Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem durch die Telekom gegen die Bundesnetzagentur angestrengten Eilverfahren entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, wonach der StreamOn-Dienst gegen den Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen die europäischen Roaming-Regeln verstoße.

Die Telekom darf das von ihr angebotene Produkt in der bisherigen Form vorläufig nicht weiter betreiben.

OVG Münster, Beschluss v. 12. Juli 2019, Az. 13 B 1734/18