Ein dreijähriges Kind hat gegen die Stadt Mainz einen Anspruch darauf, ihm ab spätestens 12. August 2019 einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zu verschaffen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel in nicht mehr als 30 Minuten von seiner Wohnung aus erreichbar ist.

OVG Koblenz, Beschluss v. 15. Juli 2019, Az. 7 B 10851/19.OVG

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat ein Kind nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr gegen die Stadt Mainz einen Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einem Kindergarten in zumutbarer Entfernung von seinem Wohnsitz. Nach dem SGB VIII habe ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Dieser Anspruch führe zu einer Gewährleistungspflicht, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen zwinge.