Der BGH hat am 21.04.2026 (Az. II ZR 50/25) einen Meinungsstreit entschieden: ein Gesellschafter kann – obwohl er in der Gesellschafterliste korrekt eingetragen ist – ein Interesse an der Feststellung seiner Gesellschafterstellung durch Urteil haben.

Der BGH konstatiert, dass die Eintragung des Gesellschafters in der Gesellschafterliste nicht in jedem Fall die drohende gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit bezüglich der Rechtsposition des Gesellschafters beseitigen könne, wenn die Gesellschaft die materiell-rechtliche Gesellschafterstellung entgegen dem Listeneintrag ernstlich bestreite.

Im entschiedenen Fall wurde der Anteilserwerb des klagenden Gesellschafters bestritten und eine Gesellschafterliste ohne den Gesellschafter eingereicht, die erst während des Prozesses korrigiert wurde. Mit dieser Korrektur war der Rechtsstreit nicht erledigt, sondern der Kläger hatte ein rechtliches Interesse an der Feststellung seiner materiell-rechtlichen Gesellschafterstellung.

Ein Beitrag von Dr. Kirsten Mäurer