Die Flüchtlingsunterkunft war nach Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung im Jahr 2016 in einem bisher als Altenwohn- und -pflegeheim genutzten Gebäude errichtet worden.

Nach den zugrunde liegenden Regelungen im Fluglärmschutzrecht (Fluglärmschutzgesetz und 3. Flugplatz Schallschutzmaßnahmenverordnung) gebe es die Entschädigung nur für Bestandsgebäude, nicht jedoch für nach Einrichtung des Lärmschutzbereichs neu errichtete Gebäude.

Eine solche Neuerrichtung sei hier mit der Änderung in eine zumindest wohnähnliche Nutzung vorgenommen worden, die für die Flüchtlingsunterkunft einen erneuten Prüfungsbedarf nach dem Baurecht und nach dem Fluglärmschutzrecht aufgeworfen habe.

Die Wohnnutzung entscheide sich rechtlich wesentlich von der zuvor betriebenen schutzbedürftigen Einrichtung in Gestalt eines Altenheimes.

Selbst wenn man die Flüchtlingsunterkunft wegen der vorhandenen Betreuungsleistung als schutzbedürftige Einrichtung nach dem Fluglärmschutzgesetz betrachten wollte, ergäbe sich wegen der damit verbundenen Änderungen in Nutzung und Belegung ein erneuter rechtlicher Beurteilungsbedarf für die Unterkunft nach dem Fluglärmschutzrecht. Dann könne aber wegen der Errichtung erst nach Erlass der einschlägigen Regelungen der Flugplatz Schallschutzmaßnahmenverordnungen kein Bestandsschutz mehr bestehen.

So die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Kassel in seinem Urteil vom 21. Oktober 2019, Az. 9 C 1171/17.