Die Gründung einer GmbH geht aktuell mit so manch administrativem Aufwand einher. Das soll sich bald ändern: Die Gründung einer GmbH soll künftig auch online möglich sein. Was das für Gründer:innen bedeutet.
Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Digitialisierungsrichtlinie der Europäischen Union (DiRUG) beschlossen. Darin ist unter anderem die Möglichkeit der Online-Gründung von GmbHs geregelt.
Ziel: Der enorme Zeit- und Verwaltungsaufwand soll reduziert werden. So soll die Gründung innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Einreichung der Handelsregisteranmeldung und Zahlung des Stammkapitals abgeschlossen sein. Aber Achtung: Diese Frist soll nur bei der Verwendung von Musterdokumenten gelten und sich sonst auf 10 Arbeitstage verlängern.
Notar:innen bleiben weiterhin eingebunden
Die Notar:innen sollen weiterhin eingebunden bleiben, denn die doppelte Prüfung durch Notar:innen und Registergericht soll nach wie vor erhalten bleiben, um Fehleintragungen zu verhindern. Die Einbindung der Notar:innen soll allerdings in Zukunft innerhalb eines Online-Verfahrens stattfinden. Für die Durchführung dieses Verfahrens hat die Bundesnotarkammer bereits ein Videokommunikationssystem entwickelt, das den gemeinsamen Gründungsablauf mit den Notar:innen sicherstellen soll.
Keine Online-Gründung von anderen Rechtsformen
Das neue Gesetz gilt zunächst einmal lediglich für die Online-Gründungen von GmbHs. Eine Online-Gründung für sonstige Rechtsformen soll demnach (noch) nicht möglich sein. Allerdings sieht das Gesetz auch weitere Online-Verfahren wie zum Beispiel die Eintragung von Zweigniederlassungen vor. Diese sollen ebenfalls mittels öffentlicher Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen durch Videokommunikation mit den Notar*innen vorgenommen werden können.
Analog vs. Digital: Was sind die Vorteile?
Vorteil des Ganzen ist zwar, dass der gesamte Ablauf ohne jegliche physische Präsenz vor den Notar:innen stattfinden kann. Die Unterschrift der Gesellschafter wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt. Ob im Vergleich zum analogen Verfahren aber tatsächlich eine große Zeitersparnis erzielt werden wird, bleibt abzuwarten.
Rechtssicherheit durch rechtliche Beratung vor der Gründung
Den Gang zu den Notar:innen kann man sich dann also sparen. Nicht sparen sollten sich Gründer:innen jedoch die rechtliche Beratung vor der Gründung. Die (Online-)Beratung von Notar:innen allein wird nicht ausreichend sein.
Die Notar:innen haben nämlich lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die vertraglichen Regelungen grundsätzlich rechtwirksam möglich sind. Sie werden dagegen nicht beratend tätig. Das heißt, dass sie keine Vertragsgestaltung vornehmen werden. Dementsprechend werden sie die Gründer:innen nicht auf etwaige Vor- und Nachteile gewisser Regelungen für konkrete Situationen oder die individuellen Bedürfnisse verschiedener Gesellschafter:innen hinweisen.
Vertragsgestaltung durch Rechtsanwält:innen
Diese Vertragsgestaltung wird vielmehr durch die Beratung von Rechtsanwält:innen vorgenommen. In dem Gesellschaftsvertrag, der Satzung der Gesellschaft, sollten die grundlegenden Eckpfeiler von Anfang an sorgfältig und somit rechtssicher mithilfe von beratenden Rechtsanwält:innen als Expert:innen gesetzt werden. Sonst kann es später ein böses Erwachen geben. Ob eine solche Beratung ebenfalls ohne physische Präsenz stattfinden kann, ist im Einzelfall mit den beratenden Rechtsanwält:innen zu klären.
Das neue Gesetz soll ab dem 1. August 2022 in Kraft treten. Ob es hält, was es verspricht, bleibt abzuwarten.
Zu dem Gesetzesentwurf geht es hier.