Inwiefern können die in einer virtuellen Hauptversammlung getroffenen Beschlüsse durch eine Beschlussmängelklage angegriffen werden? Zu dieser Frage nahm das Landgericht Fankfurt am Main mit Urteil vom 23. Februar 2021 Stellung.

Die betroffene Hauptversammlung war als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (COVMG), das zum 28. März 2020 als Teil des Covid-19-Folgenabmilderungsgesetzes in Kraft trat, einberufen worden. Die Stimmabgabe war auf Briefwahl und Abgabe durch Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft beschränkt. In der Hauptversammlung gestellte Anträge der Aktionär:innen waren ausgeschlossen. Aktionär:innen hatten jedoch die Gelegenheit, bis 14 Tage vor der Versammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge an die Gesellschaft zur Veröffentlichung auf der Internetseite zu übermitteln.

Das Landgericht entschied unter anderem, dass die Durchführung als virtuelle Hauptversammlung keinen Verstoß der EU-Aktionärsrichtlinie darstellen würde. Aus der Richtlinie ergebe sich nämlich lediglich, dass Aktonär:innen ein Fragerecht haben müssten. Wie dieses gewährleistet werden müsste, bleibe den Mitgliedstaaten in ihrer Umsetzungsgestaltung überlassen. Außerdem ergebe sich auch kein Verstoß wegen eines etwaigen Ausschlusses von Anträgen – schließlich habe es die Gesellschaft den Aktionär:innen ermöglicht, Anträge und Wahlvorschläge unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen vor der Hauptversammlung zu stellen.

Offen ließ die Kammer des Landgerichts, ob die Gesellschaft im virtuellen Versammlungsformat verpflichtet gewesen wäre, Aktionär:innen gemäß § 129 Abs. 4 AktG ein Teilnehmerverzeichnis auszuhändigen. Ein Verfahrensfehler sei insoweit jedenfalls nicht relevant und scheide damit als Anfechtungsgrund aus.

Zu den weiteren Fragen, mit denen sich die Kammer im Rahmen der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung vor dem Hintergrund des Covid-19-Abmilderungsgesetz auseinandersetzte:

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2021 (Az. 3-05 O 64/20).