Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich gegen das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) am 22. November 2020 richtete, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2020, Az. 1 BvR 972/20, abgelehnt.

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind (Abwehr schwerer Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder anderer wichtiger Grund, der die vorläufige Regelung eines Zustands durch einstweilige Anordnung zum gemeinen Wohl dringend gebietet), ist wegen der weitreichenden Folgen regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.

Von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, darf das Bundesverfassungsgericht nur mit gröter Zurückhaltung Gebrauch machen, da in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers erheblich eingegriffen wird.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Antrag den hohen Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen einer auf die Außervollzugsetzung eines Gesetzes gerichteten einstweiligen Anordnung nicht gerecht wurde.