Ein Dritter, der von dem Eigentümer eines Grundstücks einen Miteigentumsanteil erwirbt, ist automatisch Mitvermieter und tritt somit in das Mietverhältnis ein.

Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Veräußerung vermietet und behält sich der Veräußerer den Nießbrauch an ihm vor, tritt der minderjährige Erwerber zwar zunächst nicht in die Mietverhältnisse ein. Insoweit besteht aber die hinreichend konkrete Möglichkeit, dass der Minderjährige bei Beendigung des Nießbrauchs mit Pflichten aus dem Mietvertrag belastet werden kann, § 1056 Abs. 1 BGB, was zur Annahme eines Rechtsnachteils ausreichend ist.

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 15.12.2020, Az. 1 W 1461/20