Der Eigentümer einer Wohnung kann vom Untermieter, der nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses über die Wohnung und Räumung durch den Hauptmieter die untergemieteten Wohnräume an den Eigentümer nicht herausgbit, und dem eine gerichtliche Räumungsfrist gewährt wird, nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses Schadensersatz jedenfalls in Höhe der von dem Hauptmieter bei Nichträumung geschuldeten Nutzungsentschädigung für die ganze Wohnung verlangen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 11. Dezember 2020, Az. V ZR 26/20