Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf die zugrundeliegenden Zahlungsbelege.

Dieses Recht gibt dem Mieter die Möglichkeit, die Berechtigung der Beträge, die er zahlen soll, zu überprüfen. Ihm steht ein (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der Vermieter dem Mieter die Belegeinsicht nicht gewährt.

BGH, Urteil vom 9. Dezember 2020, Az. VIII ZR 118/19