Nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein ist für Arbeit in der Nachtschicht von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ein Zuschlag von 25% zum Stundenentgelt zu zahlen.

Für Nachtarbeit, die in demselben Zeitraum außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird, sieht der Tarifvertrag einen Zuschlag von 50% vor.

Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer sind nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts miteinander vergleichbar.

Sachliche Gründe, die die schlechtere Behandlung der Nachtschichtarbeitnehmer rechtfertigen könnten, lassen sich dem Manteltarifvertrag nicht entnehmen.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Nachtschichtarbeitnehmer können den höheren Zuschlag verlangen, um mit den nicht regelmäßig nachts Arbeitenden gleichbehandelt zu werden (sog. Anpassung nach oben).

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 47/20, Urteil v. 9. Dezember 2020, Az. 10 AZR 334/20