Ein Mieter, der infolge einer Pflichtverletzung des Vermieters aus der Wohnung auszieht und keine neue Wohnung anmietet, sondern Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, kann die zum Zwecke des Eigentumserwerbs angefallenen Maklerkosten nicht als Schadensersatz vom Vermieter ersetzt verlangen.

Die im Zuge des Eigentumserwerbs aufgewandten Maklerkosten sind nicht mehr vom Schutzzweck der jeweils verletzten Vertragspflicht umfasst.

Eine vertragliche Haftung - hier des Vermieters - besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit dem (verletzten) Gebrauchserhaltungsinteresse des Mieters stehen, was bezüglich der Maklerkosten nicht der Fall ist.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 9. Dezember 2020, Az. VIII ZR 238/18