Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied, dass der in einem Wohnwagenkaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss der Rückabwicklung bei dem Verschweigen eines Hagelschadens nicht entgegensteht. Die Käuferin des Wohnwagens erhob Klage, nachdem sie aufgrund von Wartungsarbeiten erkannt hatte, dass der Wohnwagen einen Hagelschaden erlitten hatte und der Verkäufer einer Rückabwicklung nicht zustimmte.

In dem Kaufvertrag hieß es: „Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“. Der Beklagte hatte obwohl er schon durch seinen eigenen Kaufvertrag 5 Jahre zuvor wusste, dass der Schaden vorhanden ist, weder in dem Vertrag den Hagelschaden eingetragen noch hat er diesen in der Online – Verkaufsanzeige erwähnt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass zu dem Vertragsinhalt daher das Nichtvorhandensein von Hagelschäden gehöre. Zusätzlich zu der Rückabwicklung sprach das Landgericht der Klägerin einen Betrag für die schon getätigten Aufwendungen zu, welche diese im Vertrauen auf die Mangelfreiheit des Wohnwagens getätigt hat.

Pressemitteilung des OLG Nürnberg Nr. 10/2021 vom 25.02.2021
LG Nürnberg-Fürth Urteil vom 07.12.2020, Az. 10 O 309/20