Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mergelgrube bei Hannover (HPC I)" vom 28. Juni 2016 mit Urteil vom 3. November 2020 im Wesentlichen bestätigt.

Die Antragstellerin, ein in den Bereichen Rohstoffgewinnung, Baustoffproduktion sowie Hoch- und Tiefbau tätiges Unternehmen, der Flächen im südlichen Bereich des Naturschutzgebietes sowie das Hafenbecken "Teutonia II" im Misburger Hafen gehören, erhob zahlreiche Einwände gegen die Naturschutzgebietsverordnung.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass der räumliche Geltungsbereich aufgrund der mitveröffentlichten Karten, die Bestandteil der Verordnung sind, hinreichend bestimmt ist. Dass im Verordnungstext das Naturschutzgebiet als identisch mit dem um ca. 3 ha kleineren FFH-Gebiet bezeichnet werde, sei unschädlich. Die Uferbefestigung des Misburger Hafens und des Stichkanals Misburg sei nicht Teil des unter Schutz gestellten Gebietes. Die Nutzung der Wasserfläche im Hafenbecken und im Stichkanal sei vom Verbot der Einrichtung von Bootsliegeplätzen nicht betroffen, das Verbot sei im Übrigen nicht zu beanstanden.

Nur eine einzelne Regelung der Verordnung, die ein Einvernehmen der Naturschutzbehörde für den Fall der Freistellung anderweitig zugelassener Pläne und Projekte im Natura 2000 Gebiet vorsah, wurde mit der Begründung, dass ein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegt, für unwirksam erklärt.

Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. November 2020