Als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen können gleichwohl als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen, wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens weggefallen ist. So entschied nun das BSG, in einem Fall, in dem die der Klägerin in den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträumen regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen materiell steuerrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen gewesen seien.

BSG, Urteil vom 25.06.2020 - B 10 EG 3/19 R