Eine Betriebsvereinbarung, welche dem Betriebsratsvorsitzenden permanenten Zugriff auf die elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer auch ohne deren Zustimmung gewährt, ist unwirksam. Sie verletzt die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG in unangemessener Weise. Zur Kontrolle der Regelungen aus der Betriebsvereinbarung ist ein derart weites Einsichtsrecht der Betriebsratsseite weder geeignet noch erforderlich.

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2020