Die Veräußerung eines 8x3m großen, 4.200 kg schweren "Kleinwochenendhauses", das auf einem Pachtgrundstück auf Holzbalken steht und an die Kanalisation und das Stromnetz angeschlossen ist, über einen vom Deutschen Mobilheim Verband e.V. ausgestellten "Mobilheimbrief" verfügt, der u.a. eine Fahrgestellnummer, die Maße des Hauses und dessen Gewicht beinhaltet, unterliegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Juni 2020, Az. 8 K 786/19 GrE, F, der Grunderwerbsteuer.

Es bewertete das Mobilheim als Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG), da es die für die Gebäudeeigenschaft erforderliche feste Verbindung zur Grundfläche sowie die nötige Ortsfestigkeit und Beständigkeit aufweise.

Aufgrund des Gewichts des Hauses und dessen Alter von fast 40 Jahren sei davon auszugehen, dass es nur mit großem Aufwand und nicht ohne Risiko einer Zerstörung transportiert werden könne. Zudem müsse vorher die Terrasse entfernt werden. Es befinde sich seit mindestens 30 Jahren an derselben Stelle, sei an die Kanalisation und an das Stromnetz angeschlossen und umzäunt. Dies spreche für eine ortsfeste Aufstellung.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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