Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im Errichtungszeitpunkt der Wohnung üblichen Bauzustandes

Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen im Einklang steht (BGH, Urteile v. 5. Dezember 2018, Az. VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18).

Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter (unter anderem) ein Recht zur Minderung (§ 536 Abs. 1 BGB) sowie einen Anspruch auf Mangelbeseitigung (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB) gewährt, setzt eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand voraus.

Ohne besondere Vereinbarung der Mietvertragsparteien kann der Mieter dabei nach der Verkehrsauffassung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist.

Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren Einhaltung geschuldet. Dabei ist nach gefestigter Senatsrechtsprechung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.

Der BGH urteilte, dass die Wohnungen der Kläger diesem Maßstab entsprechen, so dass ein Sachmangel nicht vorliegt. In den Jahren 1968 bzw. 1971 habe noch keine Verpflichtung bestanden, ein Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten. Das Vorhandensein von Wärmebrücken sei demgemäß allgemein üblicher Bauzustand gewesen.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Nr. 179/2018