Wann haftet die Unfallversicherung?

Nach einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts Berlin stellt der Besuch des Münchener Oktoberfestes im Kollegenkreis nur unter engen Voraussetzungen eine betriebliche Veranstaltung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar (SG Berlin, Urteil v. 1. Oktober 2018, Az. S 115 U 309/17).

Die Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall setzt voraus, dass sich der Unfall auf dem Weg zu oder von einer versicherten Tätigkeit ereignet hat.

Auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, etwa ein Betriebsausflug, kann einer versicherten Tätigkeit zugerechnet werden.

Hierfür ist nach Auffassung des Sozialgerichts erforderlich, dass es der Arbeitgeber sei, der die Veranstaltung durchführe oder durchführen lasse und dass die Teilnahme aller Angehörigen des Betriebs oder zumindest einer Abteilung erwünscht sei, um so die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern.

An einem betrieblichen Zusammenhang fehle es indessen, wenn Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund stünden.

Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin vom 5. Oktober 2018