Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann mit "gUG (haftungsbeschränkt)" in das Handelsregister eingetragen werden. So entschied der BGH im Fall einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft in Gründung, die ihre Eintragung in das Handelsregister mit der Firma "K. gUG (haftungsbeschränkt)" begehrte. Das Registergericht beanstandete die Handelsregisteranmeldung, da der gewählte Rechtsform- und Haftungszusatz "gUG (haftungsbeschränkt)" unzulässig sei. Das OLG wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hob der BGH die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur Entscheidung über den Eintragungsantrag an das AG zurück. Nach Auffassung des BGH ist die Abkürzung "gUG" in der Firma der Antragstellerin zulässig und eintragungsfähig.

BGH v. 28.4.2020 – II ZB 13/19