Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der eine Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019, Az. 3 AZR 150/18

Wenn der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zusage, entspreche es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert seien.

Schränke der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zu Lasten des Arbeitnehmers in der Versorgungszusage weiter ein, unterliege diese Einschränkung der Angemessenheitskontrolle des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Orientiere sich eine Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck, sei eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten gegeben, weil der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine solche zehnjährige Mindestehedauer gefährdet sei.