Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass vorab eine Funktionsraumanalyse hätte durchgeführt werden müssen, da sich im 3.000-Meter-Bereich zu einer Windenergieanlage ausweislich der Mitteilung der Oberen Naturschutzbehörde ein Schwarzstorchnest befinde. Die Existenz des Schwarzstorchhorstes sei durch ein Schreiben des Forstamtes Hachenburg bestätigt worden. Die Verschiebung der Raumnutzungsanalyse auf die Zeit nach dem Bau der Anlage sei rechtswidrig.

Weiterhin stehe das Landesentwicklungsprogramm IV in Gestalt der 3. Teilfortschreibung dem Bau der Windenergieanlage dem Bau der Windenergieanlage entgegen.

Bei der Errichtung von Windernergieanlagen sei danach ein Mindestabstand dieser Anlagen von mindestens 1.000 Metern zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Dorf-, Misch- und Kerngebieten einzuhalten.

Zumindest in Bezug auf eine der genehmigten WEA bestehe nach Aktenlage ein Abstand von deutlich weniger als 1.000 Metern.

 

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 18. April 2019, Az. 4 K 411/18.KO