Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat der Klage einer Ellmendinger Winzerin gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich der Winzerhalle Ellmendingen durch die Gemeinde Keltern-Ellmendingen stattgegeben.
Die streitgegenständliche Winzerhalle liegt auf einem Grundstück im Ortskern von Ellmendingen, für das die Gemeinde von Ellmendingen mit dem Bebauungsplan "SO Kulturzentrum Alte Kelter Ellmendingen" vom 13. Februar 2017 ein Sondergebiet für kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen mit Themenschwerpunkt Wein festgesetzt hat. Am 12. Juni 2017 hat die Gemeinde eine Vorkaufsrechtssatzung für dieses Grundstück beschlossen. Ziel der Gemeinde sei es, die Winzerhalle zu sanieren und als öffentliche Einrichtung für kulturelle Veranstaltungen rund um das Thema Wein bzw. Weinbau zu betreiben. Am 31. Juli 2017 übte die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht aus und gab dies der Klägerin, die den Erwerb des mit der Winzerhalle bebauten Grundstücks beabsichtigt, bekannt. Den Widerspruch der Klägerin wies das Landratsamt Enzkreis zurück. Die hierauf erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe hat Erfolg.
Das VG Karlsruhe entschied, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die von der Gemeinde herangezogenen Rechtsgrundlagen - bebauungsplanbezogenes und satzungsrechtliches Vorkaufsrecht - seien jeweils nicht geeignet, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu tragen.
Der Festsetzung im Bebauungsplan, zu welchem Zweck die Nutzung der überplanten Winzerhalle dienen solle, fehle es an der erforderlichen Zweckbestimmung gerade für öffentliche Zwecke.
Mit der Vorkaufsrechtssatzung müssten städtebauliche Maßnahmen verfolgt werden. Hieran fehle es vorliegend, weil die Gemeinde lediglich die Umsetzung ihrer im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsvorstellung beabsichtige. Als städtebauliche Maßnahmen seien nur förmliche planerische Maßnahmen zu qualifizieren, nicht hingegen die hier vorgesehene Umwidmung der Winzerhalle in eine von der Gemeinde betriebene öffentliche Einrichtung und deren bauliche Sanierung.
VG Karlsruhe, Urteil v. 23. Juli 2019, Az. 9 K 1027/18
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. August 2019