Der Vermieter von Wohnraum hat sich nach dem Ende des Mietverhältnisses innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist gegenüber dem Mieter zu erklären, ob und (gegebenenfalls) welche aus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Ansprüche er gegen diesen erhebt.

Mit einer solchen Erklärung wird die Mietsicherheit abgerechnet, da der Vermieter damit deutlich macht, ob und (ggf.) in Bezug auf welche Forderungen er ein Verwertungsinteresse an der gewährten Mietsicherheit hat.

Eine als Mietsicherheit gewährte Barkaution kann auch durch schlüssiges Verhalten, etwa durch eine vom Vermieter erklärte Aufrechnung oder durch Klageerhebung abgerechnet werden. Der Vermieter, der einen Vorbehalt, weitere Ansprüche geltend zu machen, nicht erklärt hat, bringt damit gleichermaßen wie bei einer den Vorgaben des § 259 BGB genügenden Abrechnung für den Mieter erkennbar zum Ausdruck, dass er sich sein Verwertungsinteresse auf die in der Forderungsaufstellung bezeichneten bzw. aufgerechneten oder klageweise geltend gemachten Forderungen beschränkt.

BGH, Urteil v. 24. Juli 2019, Az. VIII ZR 141/17