Die Wesentlichkeit der Blendwirkung von Dachpfannen ist nicht schematisch, sondern nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls wie die Dauer der Blendwirkung, die Intensität der Lichtreflexe und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Nutzung des betroffenen Grundstücks zu beurteilen. Die Durchführung eines Ortstermins ist dazu im Regelfall erforderlich. 

Von einer Erheblichkeit könne nicht schematisch ab einer Lichtstärke von 100.000 Candela pro Quadratmeter ausgegangen werden wie sie in vereinzelten landesrechtlichen Regelwerken zu der zulässigen Lichtstärke von Photovoltaikanlagen festgelegt sei, wenngleich bei deren Erreichen regelmäßig eine Wesentlichkeit vorliegen dürfte. 

Oberlandesgericht Hamm, Pressemitteilung vom 25. Juli 2019 zu einem Urteil vom 9. Juli 2019, Az. 24 U 27/18