Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, stellen nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Juli 2019, Az. 10 K 1583/19 K, nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Im Unterschied zu den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Sachverhalten sei im Streitfall zunächst das Geschäftsführeranstellungsverhältnis beendet worden und seien anschließend entsprechend der Versorgungsregelung Pensionsleistungen erbracht worden, ohne dass abzusehen gewesen oder von vornherein eine spätere Wiederbestellung und Anstellung als Geschäftsführer geplant oder zu erwarten gewesen wäre.

Zwar bestünde auch bei späterer Neueinstellung der vom Bundesfinanzhof angesprochene Zielkonflikt zwischen Versorgungsbezügen und Gehalt. Im vorliegenden Fall sei aber zusätzlich einzubeziehen, dass die erneute Geschäftsführertätigkeit allein im Interesse der Klägerin erfolgte und das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt letztlich nur ein Anerkennungsbetrag und kein vollwertiges Gehalt sei. Gehalt und Pension lägen in der Summe ganz erheblich unter den für das Jahr 2009, dem letzten vollen Kalenderjahr der vorherigen Geschäftsführertätigkeit, gewährten Geschäftsführergesamtbezügen, betragen nur ca. 26% der vorherigen Gesamtbezüge. Die Grenze einer am ursprünglichen Gehalt bemessenen Überversorgung durch die Altersbezüge werde ganz erheblich durch diese Leistungen unterschritten.

Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen I R 41/19 geführt.