Nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz fügt sich ein Wohngebäude nur dann in seinen Maßen in die Umgebungsbebauung ein, wenn es seiner Dimension nach mit dort vorhandenen Baulichkeiten vergleichbar ist.

Mit drei Vollgeschossen, einer Grundfläche von 187 m², einer Traufhöhe von 6,925 m und einer Firsthöhe von 11,345 m überschreitet das Vorhaben das Maß der baulichen Nutzung wie es in der näheren Umgebung anzutreffen ist. Auch ein Ausnahmefall, in dem das Vorhaben trotz seiner Rahmenüberschreitung zulässig ist, liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz nicht vor.

In seinen Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass der die nähere Umgebung bildende Bereich so weit reicht, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Eigenart der näheren Umgebung werde durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden sei. Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung sei daher alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden sei und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung trete; außer Acht gelassen werden dürfe lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft habe, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheine.

Grundsätzlich könnten sich auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, in die nähere Umgebung einfügen. Denn bei dem Merkmal Einfügen gehe es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Es schließe zwar nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher noch nicht gebe. Das Erfordernis des Einfügens hindere aber daran, dies in einer Weise zu tun, die entweder selbst oder infolge ihrer Vorbildwirkung geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen.

VG Mainz, Urteil v. 26. Juli 2019, Az. 3 K 1142/18.MZ