Die Betreiberin eines Pflegeheims in Karlsruhe (Antragstellerin) beabsichtigt, das von ihr betriebene Pflegeheim mit Ablauf des 31. Juli 2019 zu schließen. Von der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) verlangte sie außergerichtlich ohne Erfolg, für die anschließende Unterbringung der Heimbewohner zu sorgen. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte sie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, die Heimbewohner über den 31. Juli 2019 hinaus zu pflegen, zu betreuen und zu beherbergen sowie die Verurteilung der Antragsgegnerin, ab dem 1. August 2019 für die anderweitige Unterbringung und Pflege der Bewohner zu sorgen.

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 29. Juli 2019, Az. 3 K 4871/19, abgelehnt.

Nach Auffassung des Gerichts muss die Antragstellerin ggf. den Erlass einer ordnungsrechtlichen Verfügung der Antragsgegnerin ihr gegenüber, z.B. zur weiteren Unterbringung der Heimbewohner, abwarten. Hiergegen könne sie verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Auch könne die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin nicht mögliche Rechte der Heimbewohner, etwa bei drohender Obdachlosigkeit, selbst geltend machen.

Die Beteiligten können gegen diesen Beschluss Beschwerde zum VGH Mannheim einlegen.

Pressemitteilung des VG Karlsruhe Nr. 18/2019 v. 31. Juli 2019