Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) ist berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen.

Der baurechtliche Nachbarschutz des Sondereigentümers nach dem WEG ist auf das Sondereigentum beschränkt.

Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nachträgliche Rechtsänderungen zu Gunsten des Bauherrn sind gleichwohl zu berücksichtigen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 29. Juli 2019, Az. 9 L 1328/19