Rückwirkend zum 1. März 2020 gelten folgende Regelungen:

  • ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben und mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Bisher lag diese Schwelle bei einem Drittel der Belegschaft.
  • Vor der Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ("Minusstunden") vollständig oder teilweise verzichtet werden können. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, verlangt das geltende Recht, dass diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Bundesagentur für Arbeit soll die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen, vollständig erstatten.

Bundesregierung aktuell, Newsletter vom 20. März 2020