Ein Mietvertrag, den eine Gemeinde zur Unterbringung ihr zugewiesener Flüchtlinge abgeschlossen hat, ist unbeschadet seiner Bezeichnung kein Wohnraummietvertrag im Sinne von § 549 Abs. 1 BGB.

Der formularmäßige Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung des Vertrages für beide Mietvertragsparteien für die Dauer von 60 Monaten ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

BGH, Urteil v. 23. Oktober 2019, Az. XII ZR 125/18