Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Mai 2020 entschieden, dass die in einem notariell beurkundeten Angebot auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück erteilte Auflassungsvollmacht im Fall der Formnichtigkeit des Angebots im Zweifel ebenfalls unwirksam ist.

Anders liege es dann, wenn eine Partei die andere unwiderruflich zur Auflassung bevollmächtigt hat, um so die Vollziehung des Vertrags und damit die Heilung der Formnichtigkeit des gesamten Vertrags zu sichern.

BGH, Urteil v. 27. Mai 2020, Az. XII ZR 107/17