Widerruf einer Bewilligung

Mit Urteil vom 19. Dezember 2018 hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass der Widerruf einer Bewilligung zum Abbau von Sand und Kies im Sylter Außenriff rechtmäßig war.

Die Abbaubewilligung für das in der Nordsee gelegene Bewilligungsfeld "Weiße Bank" im Sylter Außenriff war der Klägerin im Jahre 1999 für die Dauer von 40 Jahren erteilt worden.

Im Jahre 2008 ist das Bewilligungsfeld von der EU-Kommission in die Liste der besonders geschützten "FFH-Gebiete" aufgenommen worden.

Streitig war, ob die Beklagte - das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Clausthal-Zellerfeld - die Abbaubewilligung mit der Begründung widerrufen durfte, dass in dem Abbaufeld seit länger als drei Jahren keine regelmäßige Gewinnung von Sand und Kies mehr stattgefunden hat. Die Beklagte sah darin eine unzulässige "Vorratshaltung", die dem öffentlichen Interesse an einer Sicherung der Rohstoffversorgung zuwiderlaufe. Die Klägerin machte geltend, dass sie die Gründe ihrer Untätigkeit nicht zu vertreten habe; sie habe die naturschutzrechtlichen Anforderungen vor Wiederaufnahme der Gewinnungstätigkeit klären wollen. Das OVG Schleswig entschied, dass die Klägerin die vom Gesetz geforderte Abbautätigkeit im Feld "Weiße Bank" hinter anderen Abbauaktivitäten zurückgestellt habe und sich nicht zügig genug und ergebnisorientiert um die Klärung der rechtlichen Fragen bemüht habe.

OLG Schleswig, Urteil v. 19.12.2018, Az. 4 LB 10/18