Nach geltendem Recht müssen bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Mehrheit der Geschäftsanteile sowie der Stimmrechte Rechtsanwälten zustehen und die Geschäftsführer der Gesellschaft müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein (§ 59e Abs. 2 S. 1 und § 59f Abs. 1 BRAO).

Die Gesellschaft hatte gegenüber der Rechtsanwaltskammer angekündigt, einen Steuerberater zum weiteren Geschäftsführer zu bestellen, wodurch die gesetzlichen Mehrheitserfordernisse nicht mehr gewahrt wären.

Die Kammer hielt die geplante Satzungsänderung für rechtswidrig und teilte mit, dass sie der GmbH die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft entziehen müsse, sollte die Satzung geändert werden.

Der Anwaltsgerichtshof Stuttgart hält § 59e Abs. 2 S. 1 und § 59f Abs. 1 BRAO für verfassungswidrig soweit sie eine Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie eine Leitungsmacht von Rechtsanwälten vorschreiben und bei einer Missachtung eine Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ausschließen. Er hat daher das Verfahren (AGH Stuttgart, Az. 13/2018 II) nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt.

BRAK Nachrichten aus Berlin Nr. 25/2018 v. 19. Dezember 2018