Ein Wohnungsverkäufer, der unzutreffende Angaben zur Größe einer Eigentumswohnung macht, muss Schadensersatz leisten, wenn die Abweichung der angegebenen von der tatsächlichen Größe der Wohnung einen bestimmten Rahmen überschreitet.

OLG Stuttgart, Urteil v. 20. Dezember 2018, Az. 14 U 44/18

Die unzutreffende Beschreibung einer Eigenschaft des Kaufgegenstandes widerspricht dem Rücksichtnahmegebot und kann daher Schadensersatzpflichten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auslösen - so das OLG Stuttgart.

In Bezug auf die Frage, wie hoch eine aufgrund einer Zirkaangabe erlaubte Abweichung von der tatsächlichen Größe sein dürfe, könne die BGH-Rechtsprechung zur Wohnraummiete nicht herangezogen werden.

Bei dem vorliegenden Sachverhalt sei eine bis zu 5%-ige Abweichung von der Größenangabe des Verkäufers noch zulässig. Da die tatsächliche Abweichung hier jedoch bei rund 12% läge, sei jedenfalls ein Schadensersatz für die von 89 m² abzüglich 5% = 84,55 m² abweichende Differenz zur tatsächlichen Wohnungsgröße in Höhe von noch 6,35 m², multipliziert mit dem Quadratmeterpreis, zu leisten.