Die Schriftform des § 550 Satz 1 BGB ist bei Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch ein einzelnes Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nur dann gewahrt, wenn dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz eindeutig zum Ausdruck kommt.

OLG Hamburg, Urteil v. 20. Dezember 2018, Az. 4 U 60/18