Zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für Abschluss, Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines GmbH-Geschäftsführers

Nach § 46 Nr. 5 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung einer GmbH für die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben zuständig.

Der ständigen Rechtsprechung des BGH folgend ist es ebenfalls die Gesellschafterversammlung, welche bei Fehlen einer abweichenden Satzungsbestimmung über Abschluss, Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers zu befinden hat. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG.

BGH, Urteil v. 3. Juli 018, Az. II ZR 452/17

Die alleinige Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung als Organ der GmbH wird unter anderem damit begründet, dass auf diese Weise im Falle eines bereits abberufenen Geschäftsführers der Gefahr kollegialer Rücksichtnahme durch den neu berufenen Geschäftsführer entgegengewirkt wird.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 3. Juli 2018 stellt der BGH klar, dass die Kompetenz der Gesellschafterversammlung erst dann entfällt, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abberufung des Geschäftsführers in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat. Erst unter dieser Voraussetzung sei der Zuständigkeitsbereich des neuen Geschäftsführers eröffnet.

Nach einer vorangegangenen Abberufung des Geschäftsführers wandle sich der Geschäftsführerdienstvertrag durch Zeitablauf allein nicht automatisch in ein Anstellungsverhältnis um. Daher bleibe in einem solchen Fall die Kompetenz der Gesellschafterversammlung bestehen.