Das Recht des einzelnen Gesellschafters, im Wege der actio pro socio gegen einen Mitgesellschafter vorzugehen, ist durch die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht beschränkt und kann sich als rechtsmissbräuchlich darstellen.

BGH, Versäumnisurteil v. 22. Januar 2019, Az. II ZR 143/17