Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Januar 2019 (Az. 3 C 7.17) entschieden, dass die Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO, wonach auf "schmalen Fahrbahnen" das Parken auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebotes genügt.

Eine Fahrbahn sei aber erst dann "schmal", wenn das Parken gegenüber der Grundstücksein- und -ausfahrt deren Benutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde. Das sie bei einer Fahrbahn mit einer Breite von 5,50 m nicht der Fall.

Der Kläger trug vor, wenn auf der seiner Garage gegenüberliegenden Straßenseite ein Fahrzeug abgestellt werde, verbleibe nur noch eine Restbreite von 3,50 m. Damit sei ihm eine Ausfahrt aus seiner Garage nicht ohne Kollisionsrisiko möglich.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Einrichtung eines Parkverbotes auf der der Garage gegenüberliegenden Straßenseite nach einer Ortsbesichtigung mit Durchführung eines Fahrversuchs, bei dem der Kläger nach dreimaligem Rangieren auf die Straße ausfahren konnte, ab.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein dreimaliges Rangieren unter den gegebenen Umständen zumutbar. Der Kläger könne für das Ein- und Ausfahren den Gehweg mit einer Breite von 1,15 m als Rangier- und Verkehrsfläche nutzen. Bei den im Verwaltungsverfahren und vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortsterminen mit Fahrprobe habe der Kläger mit einem jeweils dreimaligen Rangieren ohne Schäden am eigenen oder anderen Fahrzeugen auf die Straße ausfahren können.