Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Januar 2019 auf die Beschwerde der Gemeinde Mühltal hin den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2018 abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren "Bebauungsplan Wohngebiet Dornberg" abgelehnt.

VGH Kassel, Beschluss v. 28. Januar 2019, Az. 8 B 1/19

Der Gemeinde Mühltal sollte im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt werden, in Bezug auf den Bebauungsplan "Wohngebiet Dornberg" die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beschließen und durchzuführen. Das VG Darmstadt hatte diesem Antrag stattgegeben.

Die Beschwerde der Gemeinde Mühltal gegen diesen Beschluss war erfolgreich.

Nach Auffassung des VGH Kassel steht dem Antragsteller, der Unterzeichner des Bürgerbegehrens ist, aus gemeinderechtlichen Gründen keine Befugnis zu, die von ihm gerügte Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Gemeindevorstandes vom 30. Januar 2018 zur Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend zu machen.