Im Hinblick auf die Lage der Immobilie im Einzugsbereich des zukünftigen Flughafens stellt die Finanzierung von Schallschutzmaßnahmen durch die Flughafengesellschaft einen Umstand dar, der für den Willensentschluss jedes potentiellen Käufers von Bedeutung sein kann.

Die Erklärung des Maklers, dass ein Objekt im Rahmen eines Schallschutzprogrammes Schallschutz bekomme, ist objektbezogen und nicht etwa dahin zu verstehen, dass der Käufer die Entschädigungszahlung der Flughafengesellschaft erhalten werde.

Eine Verwirkung des Maklerlohns kommt nur bei einer schwerwiegenden Treuepflichtverletzung in Betracht, wenn sich der Makler seines Lohnes "unwürdig" erweist.

OLG Brandenburg, Urteil v. 29. Januar 2019, Az. 6 U 65/17