Änderungen eines Testaments können grundsätzlich auch auf der Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden. Sie müssen vom Erblasser jedoch unterschrieben werden. Sonst ist nicht auszuschließen, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 22. Juli 2020, Az. 2 Wx 131/20