Auch nach Einführung des § 13a Satz 2 BauNVO sind Ferienwohnungen nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23. Juli 2020, Az. 4 B 2507/20, nicht als kleine Beherbergungsbetriebe im Sinne von § 3 Abs. 2 BauNVO 1968 ausnahmsweise zulässig.

Dem Verordnungsgeber sei ein unmittelbares Hineinwirken in bestehende Bebauungspläne verwehrt. § 13a BauNVO könne bei älteren Bebauungsplänen als Auslegungshilfe herangezogen werden. Größeres Gewicht habe jedoch, wie eine Festsetzung von der festsetzenden Gemeinde verstanden wurde und wegen der vorherrschenden Rechtsauffassung verstanden werden musste. In einem reinen Wohngebiet könne eine Ferienwohnung nach § 13a Satz 2 BauNVO nur zu den kleinen Beherbergungsbetrieben gehören, wenn sie eine baulich untergeordnete Bedeutung gegenüber der Hauptnutzung hat oder ausnahmsweise vergleichbar gewichtige Gesichtspunkte für die ausnahmsweise Gebietsverträglichkeit sprechen.

Ferien- und Messewohnungen fallen nicht unter den Begriff des Wohnens, der durch eine auf Dauer ausgelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet ist. Ferienwohnungen fehlt es jedenfalls an der auf dauer ausgelegten Häuslichkeit. Das Bauplanungsrecht unterscheidet zudem begrifflich zwischen Wohn- und Ferienhäusern.