Die Entscheidung über den Antrag eines Unternehmens auf Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids darf nicht für ein Jahr zurückgestellt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 24. Juli 2020 für ein Unternehmen, das auf einer in den Gebieten der Kommunen Elsdorf und Bergheim gelegenen Fläche von mehr als 91 ha den Abbau von Kies, Sand und Lehm beabsichtigt, entschieden.

VG Köln, Beschluss v. 24. Juli 2020, Az. 14 L 419/20