Im Falle einer einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten - hier vier Kommanditbeteiligungen an unterschiedlichen Gesellschaften in einem einheitlichen Vertrag - kann der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. nur einheitlich für sämtliche erworbene wirtschaftliche Einheiten gestellt werden.

Die Verwaltungsvermögensquote ist bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditbeteiligungen für jede wirtschaftliche Einheit zu ermitteln.

Finanzgericht Münster, Urteil v. 10. September 2020, Az. 3 K 2317/19 Erb