Die Dyckerhoff AG hatte mit Beschluss ihrer Hauptversammlung vom 12. Juli 2013 ihre Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 47,16 ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Beschluss vom 8. September 2020, Az. 21 W 121/15, dass die gewährte Abfindung nicht angemessen war und erhöhte die Abfindung um EUR 4,92 auf EUR 52,08 je Aktie.

Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. Nr. 74/2020 v. 30. September 2020