Ein:e Ar­beit­ge­ber:in muss ar­beits­wil­li­gen Be­schäf­tig­ten für die Zeit der pan­de­mie­be­ding­ten Be­triebs­schlie­ßung Lohn für aus­ge­fal­le­ne Ar­beits­stun­den zah­len. Auch eine durch eine Pan­de­mie be­grün­de­te Be­triebs­schlie­ßung ge­hö­re zum Be­triebs­ri­si­ko, ent­schied das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf (Urteil vom 30. März 2021 – 8 Sa 674/20) .

Bei pandemiebedingter Betriebsschließung kann ein Annahmeverzugslohnanspruch bestehen. Nach der gesetzlichen Wertung des § 615 Satz 3 BGB trägt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das Betriebsrisiko. Erfasst sind dabei auch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse. Um ein solches Ereignis handele es sich auch bei der aktuellen Pandemie. Dass die durch die CoronaSchVO bedingte staatliche Schließung dieses Risiko zu Lasten der Spielhalle verwirklichte, ändert daran nichts. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung zähle nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zum Betriebsrisiko i.S.v. § 615 Satz 3 BGB. Es ist mangels klarer Abgrenzbarkeit nicht darauf abzustellen, ob diese Schließung eine gesamte Branche, die zunächst als solche abzugrenzen wäre, oder nur einzelne Betriebe dieser Branche, ggfs. bundesweit, nur in einzelnen Ländern oder aber örtlich begrenzt erfasst. Es könne daher nicht auf die Reichweite des behördlichen Verbots abgestellt werden. Ein Fall des allgemeinen Lebensrisikos sei nicht gegeben.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

LAG Düsseldorf, Urt. v. 30.3.2021 – 8 Sa 674/20

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