Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 16. März 2021 (5 Sa 295/20) entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrages einer Pflegekraft, die von einem pflegebedürftigen (querschnittsgelähmten) Arbeitgeber zur eigenen Versorgung eingestellt wurde, auf den Tod des Arbeitgebers, kann aus dem sachlichen Grund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sei.

Das Arbeitsverhältnis einer Pflegekraft, die ausschließlich zur Betreuung eines pflegebedürftigen Arbeitgebers bzw. einer pflegebedürtigen Arbeitgeberin eingestellt wird, weise Besonderheiten auf, die eine zweckbefristete Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Tod des Arbeitsgebers bzw. der Arbeitgeberin zulassen. Aus der Eigenart der Arbeitsleistung in einem solchen Arbeitsverhältnis ergebe sich ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin an dieser Zweckbefristung. Mit Eintritt des Todes könne die geschuldete Arbeitsleistung, u. a. Grundpflege und Behandlungspflege, nicht mehr erbracht werden. Nach Auffassung des Landgerichts Mecklenburg-Vorpommern habe das Arbeitsverhältnis durch den Tod des pflegebedürftigen Arbeitgebers jeglichen Sinn verloren.

Ein solches Arbeitsverhältnis genieße von vornherein nur einen beschränkten Bestandsschutz, da es von dem Gesundheitszustand einer bestimmten Person abhängig sei.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6.3.2021 – 5 Sa 295/20

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